Allgemeine Regelungen
1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die mit dem Hotel Flora abgeschlossen werden. Andere AGB als die des Hotel Flora`s werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn das Hotel diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2.Auf Beherbergungsverträge sind neben den §§ 701 ff BGB das allgemeine Schuldrecht und die Regelungen des allgemeinen Mietrechts des BGB anzuwenden. Der Vertrag kann nicht einseitig gelöst werden.
3. Leistungen und Tarife werden von der Geschäftsführung des Hotels frei festgelegt und können nach Vertragsabschluß dann modifiziert werden, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsschluß und der Erbringung der Leistungen mehr als 4 Monate beträgt. Der Vertragspartner erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Räumlichkeiten. Sollten vereinbarte Räumlichkeiten nicht verfügbar sein, wird sich das Hotel Flora bemühen, einen gleichwertigen Ersatz im Hause oder in anderen Objekten zur Verfügung stellen. Der Vertragspartner hat ggf. zu diesem Zweck eine angemessene Wartezeit in Kauf zu nehmen.
4. Reservierungen sind für beide Vertragspartner verbindlich. Ein Rücktritt kann nur mit dem Einverständnis des Hotel Flora und unter Berücksichtigung der Regelungen Ziffer 1.8 dieser AGB erfolgen. Änderungen des anteiligen Mehrwertsteuersatzes gehen unbeachtet des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses zu Lasten des Auftraggebers. Das Hotel Flora kam jegliche Bestellannahme, Reservierung oder solche Leistungen, die erst in dem zugrundeliegenden Vertragsschluß zu erbringen sind, von der teilweisen Begleichung die im Hinblick auf die Leistungserbringung geschuldeten Beträge abhängig machen. Reservierte Zimmer stehen dem Vertragspartner ab 14.00 Uhr des Anreisetages zur Verfügung, Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, behält sich das Hotel Flora vor, bestellte Zimmer nach 19.00 Uhr anderweitig zu vergeben. Am Abreisetag sind die Zimmer, wem nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, bis 10.00 Uhr zu räumen. Reservierte Funktionsräume stehen dem Vertragspartner nur zu der schriftlich vereinbarten Zeit zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme der Funktionsräume über den vereinbarten Zeitraum hinaus, bedarf der vorherigen Zustimmung der Marketingabteilung.
5. Eine ausdrücklich als solche bezeichnete Option ist spätestens bis zum Termin der Optionsgewährung verbindlich zu bestätigen oder zurückzugeben. Optionen werden wie festgelegte Reservierungen behandelt. Das Hotel Flora ist ohne rechtzeitige verbindliche Ausübung der Option berechtigt, die freigehaltene Leistung anderweitig zu vergeben.
6. Ist der Besteller nicht gleich Veranstalter, oder bestellt er zu Lasten eines anderen, so haften beide als Gesamtschuldner.
7. Rechnungen sind grundsätzlich nach Erhalt in Bar und ohne Skonto fällig, Wenn der Rechnungsbetrag mehrere Einzelrechnungen 250,- € übersteigt, kann auf Anfrage des Vertragspartners eine Gesamtrechnung erstellt werden. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel Flora berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, wenn nicht ein Verzugsschaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Der Vertragspartner kann mit der Gegenforderung gegen das Hotel Flora nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Nimmt ein Gast vertraglich Leistungen, die er im voraus bestellt oder reserviert hatte nicht ab, so bleibt er zur Zahlung des vereinbarten Preises in folgender Höhe verpflichtet: - Stornierung zwischen dem 42. und dem 15. Tag vor dem vereinbarten
Leistungszeitraum werden 15% der vereinbarten Leistungen, - Stornierung zwischen dein 14. und 8. Tag vor dem vereinbarten
Leistungszeitraum werden 30% der vereinbarten Leistungen, - Stornierung zwischen dem 7. und 3. Tag vor dem vereinbarten
Leistungszeitraum werden 60% der vereinbarten Leistungen, - Stornierung innerhalb von 48 Std. vor dem vereinbarten Leistungszeitraum
werden 80% der vereinbarten Leistungen berechnet.
9. Gegenstände oder Materialien, die in allgemein zugänglichen Räumen des Hotels, in den technischen Räumen des Hotels und in den Tagungsräumen gelassen werden gelten als nicht eingebracht wenn sie nicht ausdrücklich von einer dazu berechtigten Person in Obhut genommen wurden. Wertgegenstände können an der Rezeption hinterlegt werden. Zu diesem Zweck ist ein besonderer Aufbewahrungsvertrag mit einer berechtigten Person abzuschließen. Für nicht hinterlegte Wertgegenstände und Materialien ist die Haftung darüber hinaus nur auf diejenigen Gegenstände und Materialien beschränkt, die von dem aus dem Beherbergungsvertrag Berechtigten eingebracht wurden. Der Haftungsumfang des Hotel Flora ist im Rahmen der Gefährdungshaftung der §§ 701 ff BGB auf max. 3000,- € begrenzt. Für alle in Konferenz- und Tagungsräumen vom Veranstalter und dessen verantwortlichen Personen verbrachten Gegenstände haftet das Hotel nur bei Nachweis eines Verschuldens.
10. In den allgemein zugänglichen Bereichen des Hotels ist das Verzehren von mitgebrachten Speisen und Getränken untersagt.
11. Wird durch einen Vertragspartner der Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit des Hotel Flora oder seiner Gäste gefährdet, so kann das Hotel den Vertrag lösen. Dies gilt auch im Fall höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wenn dadurch die Leistung des Hotels unmöglich, unzumutbar oder für den Vertragspartner ohne Interesse ist.
12. Ist im Rahmen von Veranstaltungen der Veranstalter eine politische oder weltanschauliche Gruppierung, so bedarf die Wirksamkeit des Vertrages zusätzlich der Genehmigung durch die Geschäftsleitung. Verschweigt der Veranstalter gegenüber dem Hotel, daß er eine derartige Gruppe repräsentiert, so ist der Vertrag schwebend unwirksam. Das Hotel Flora hat dann die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung des Vertrages. In diesem Fall ist der Veranstalter zum Ersatz aller getätigten Aufwendungen verpflichtet.
13. Der Vertragspartner ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich im Hotel anzuzeigen. Ansprüche des Vertragspartners sind innerhalb von 2 Wochen nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Leistungserbringung gegenüber dem Hotel Flora geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Vertragspartner Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Vertragspartners verjähren nach 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Leistungserbringung nach dem Vertrag beendet werden sollte. Hat der Vertragspartner Ansprüche an dem Hotel geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem das Hotel Flora die Ansprüche schriftlich zurückweist.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Strausberg/ Frankfurt(Oder) |